Ver­ant­wort­li­cher für die Datenverarbeitung

Sie sind ver­pflich­tet, in den Auf­klä­rungs­un­ter­la­gen für die Stu­di­en­teil­neh­mer einen Ver­ant­wort­li­chen für die Datenverarbeitung zu nen­nen. Die­se Funk­ti­on geht mit umfang­rei­chen Ver­ant­wort­lich­kei­ten ein­her. Die Ethik­kom­mis­si­on emp­fiehlt daher, eine juris­ti­sche Per­son statt einer natür­li­chen Per­son als für die Datenverarbeitung ver­ant­wort­li­che Per­son zu nen­nen.

Klä­ren Sie, ob Ihre Ein­rich­tung als sol­che ein­ge­setzt wer­den kann. Zum Bei­spiel kann das TUM Kli­ni­kum rechts der Isar, Mün­chen, für sei­ne Mit­ar­bei­ter als Daten­schutz­ver­ant­wort­li­cher fun­gie­ren.

Für Antrag­stel­ler, die nicht zum TUM Kli­ni­kum rechts der Isar gehö­ren, emp­fiehlt die Ethik­kom­mis­si­on, mit der Abtei­lungs­lei­tung / Insti­tuts­lei­tung zu klä­ren, ob die Ein­rich­tung die­se Funk­ti­on über­neh­men kann.

Bei kli­ni­schen Prü­fun­gen nach dem Arz­nei- und Medi­zin­pro­dukt­e­recht ist zusätz­lich auch der Spon­sor als für die Datenverarbeitung ver­ant­wort­li­che Per­son zu benen­nen.

eTIC kann Ihnen bei der Erstel­lung die­ser Unterlagen hel­fen.

Bio­ban­king / Weitergabe von Daten

Soll im Rah­men Ihres For­schungs­pro­jek­tes Bio­ma­te­ri­al in eine Bio­bank ein­ge­la­gert wer­den, sind Auf­klä­rungs- und Einwilligungs­unterlagen nach dem aktu­el­len Mus­ter­text des Arbeits­krei­ses Medi­zi­ni­scher Ethik­kom­mis­sio­nen in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu for­mu­lie­ren.

Sol­len Daten an Drit­te außer­halb des Kli­ni­kums wei­ter­ge­ge­ben wer­den, las­sen Sie sich bit­te dazu von dem für Sie zustän­di­gen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bera­ten.