Ver­ant­wort­li­cher für die Daten­ver­ar­bei­tung

Sie sind ver­pflich­tet, in den Auf­klä­rungs­un­ter­la­gen für die Stu­di­en­teil­neh­mer einen Ver­ant­wort­li­chen für die Daten­ver­ar­bei­tung zu nen­nen. Die­se Funk­ti­on geht mit umfang­rei­chen Ver­ant­wort­lich­kei­ten ein­her. Die Ethik­kom­mis­si­on emp­fiehlt daher, eine juris­ti­sche Per­son statt einer natür­li­chen Per­son als für die Daten­ver­ar­bei­tung ver­ant­wort­li­che Per­son zu nen­nen.

Klä­ren Sie, ob Ihre Ein­rich­tung als sol­che ein­ge­setzt wer­den kann. Zum Bei­spiel kann das Kli­ni­kum rechts der Isar, Mün­chen, für sei­ne Mit­ar­bei­ter als Daten­schutz­ver­ant­wort­li­cher fun­gie­ren.

Für Antrag­stel­ler, die nicht zum Kli­ni­kum rechts der Isar gehö­ren, emp­fiehlt die Ethik­kom­mis­si­on, mit der Abtei­lungs­lei­tung / Insti­tuts­lei­tung zu klä­ren, ob die Ein­rich­tung die­se Funk­ti­on über­neh­men kann.

Bei kli­ni­schen Prü­fun­gen nach dem Arz­nei- und Medi­zin­pro­dukt­e­recht ist zusätz­lich auch der Spon­sor als für die Daten­ver­ar­bei­tung ver­ant­wort­li­che Per­son zu benen­nen.